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Verkehrsunfall, was tun?
Informationen für Autofahrer:
Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, sollten Sie folgende Punkte beachten: Unverzüglich anhalten. Über Unfallfolgen vergewissern, Verletzte, Schaden? Ruhe bewahren. Warnblinkanlage einschalten.Vorsichtig aussteigen und dabei auf den fließenden Verkehr achten. Unfallstelle absichern: Warndreieck, Abstand = zulässige Höchstgeschwindigkeit in Metern). Die Fahrbahn rasch verlassen und an einen sicheren Ort begeben (auf Autobahnen z. B. hinter der Schutzplanke). Bei Dunkelheit müssen die Fahrzeuge grundsätzlich beleuchtet bleiben. Verletzten helfen: Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen
112 oder 110 (Wo ist was passiert, Verletzte, wer ruft an); mehrere
Helfer sollten Aufgaben aufteilen. Die Notrufnummer 112 gilt überall
in Deutschland und in vielen europäischen Ländern. Für
Handynutzer gilt die 112 sogar weltweit. Und bei Handys funktioniert
die Nummer 112 auch mit fehlendem Zugangscode und sogar mit abgelaufener
Karte. Polizei holen? Immer bei Unfällen mit Toten, Verletzten
und hohem Sachschaden, Unfallflucht, Verdacht einer Straftat z. B.
Alkohol oder Drogen, unklarer Sachlage. Bei Verständigung wird
die Polizei Mit freundlicher Genehmigung der Koordinierungs- und Entwicklungsstelle, Verkehrsprävention Baden- Württemberg (KEV-BW), beim Polizeipräsidium Tübingen, Abteilung 6- Landespolizeidirektion, Konrad- Adenauerstr. 30, 72072 Tübingen, Tel.: 07071-972-3090 Unfall - was tun? Tipps für Autofahrer vom Kfz- Gewerbe: Schnell ist es passiert - durch eine kleine Unachtsamkeit kann es
schnell zum Unfall kommen. Wichtig ist, in dieser Situation einen
klaren Kopf zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten. Damit
die Schadensabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, haben
wir sieben Tipps zusammengestellt, die sie über Ihre Rechte,
aber auch über Ihre Pflichten im Schadensfall informiert. 2. Ihr Recht: Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! Haftpflichtschaden: Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen. Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein. Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe - je nach Gerichtsbezirk - unter circa 770.- Euro), werden die Kosten für das Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt oder Ihres Gutachters aus. 3. Ihr Recht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden)Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Die Ausnahme ist ein sehr geringer Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. 4. Ihr Recht: Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen! (Haftpflichtschaden). Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. 5. Ihr Recht: Totalschaden - Sie können reparieren oder verkaufen! (Haftpflichtschaden). Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen. Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes - aber abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und auch abzüglich der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist und das hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot für Sie zumutbar ist. 6. Ihr Recht: Sie können die Zahlung vereinfachen!(Haftpflichtschaden). Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherheitsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen. 7. Ihr Recht: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben? (Kaskoschaden). Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt. Mit freundlicher Genehmigung von:© 2013 Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. | Franz-Lohe-Str. 21 | 53129 Bonn / http://www.kfzgewerbe.de/
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www.weller-traisen.de / Kfz– Sachverständigenbüro Weller, 55595 Traisen, Schulstr. 10/ Unfall was tun?/ Informationen für Autofahrer |